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   OVG Sachsen, 01.08.2016 - 2 A 292/16   

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https://dejure.org/2016,33998
OVG Sachsen, 01.08.2016 - 2 A 292/16 (https://dejure.org/2016,33998)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.08.2016 - 2 A 292/16 (https://dejure.org/2016,33998)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01. August 2016 - 2 A 292/16 (https://dejure.org/2016,33998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    HSFG § 35
    Hochschulprüfung; Bestellung der Prüfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.08.2016 - 2 A 292/16
    Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361; SächsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2009 - 2 D 113/09 -, juris).
  • OVG Sachsen, 25.09.2000 - 3 BS 72/00
    Auszug aus OVG Sachsen, 01.08.2016 - 2 A 292/16
    Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. September 2000, NVwZ-RR 2001, 486).
  • OVG Sachsen, 29.10.2009 - 2 D 113/09

    Prozesskostenhilfe; vorläufige Dienstenthebung; Polizeibeamter

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.08.2016 - 2 A 292/16
    Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361; SächsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2009 - 2 D 113/09 -, juris).
  • OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16

    Prüfungsrecht; Nichtigkeit einer Bestimmung einer Prüfungsordnung;

    9 Zur Begründung der mit Beschluss vom 1. August 2016 - 2 A 292/16 - zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. S......, habe nicht zum Prüfer bestellt werden dürfen.
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